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Elektronischer/telefonischer Weg sollen entlastenÄnderungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung

Seit Anfang 2023 erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch für ihre Unterlagen in Papierform. Die Ausführungen für Krankenkasse und Arbeitgeber*in werden seitdem elektronisch zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Dezember wurde zudem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt. Alles Wichtige zu den Änderungen erklärt der SoVD in Niedersachsen.

Seit Januar 2023 bekommen gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Krankschreibung nur noch ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für ihre Unterlagen ausgestellt. Denn: An die Krankenkasse wird sie nun vom Arzt*der Ärztin digital übermittelt. Auch an Arbeitgeber*innen müssen Betroffene das Dokument nun nicht mehr selbst schicken. Sie können die elektronische Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. „Allerding müssen Arbeitnehmer*innen den*die Arbeitgeber*in weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer informieren. Die Krankschreibung ist erst am Folgetag abrufbar“, weiß Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen. Durch die Umstellung sollen Versicherte sowie Krankenkassen entlastet werden, denn die lückenlose Dokumentation einer Arbeitsunfähigkeit ist leichter möglich. „Das ist besonders wichtig, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Eine verspätete Übermittlung geht übrigens nicht zu Lasten der Versicherten“, informiert Lorenz.  

Im vergangenen Dezember wurde außerdem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. „Auf diesem Weg können Patient*innen, die in der jeweiligen Praxis bekannt sind, für maximal fünf Tage krankgeschrieben werden, wenn es sich nicht um schwere Krankheitsfälle handelt. Gleiches gilt für Eltern, die sich für die Pflege ihres erkrankten Kindes krankschreiben lassen möchten“, so Lorenz. Für eine Folgebescheinigung müsse dann die Arztpraxis aufgesucht werden – es sei denn, die Erstbescheinigung sei bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden.

Bei Fragen zum Thema Gesundheit und einer Arbeitsunfähigkeit helfen die Berater*innen des SoVD in Niedersachsen gerne weiter. Der Verband ist unter 0511 65610721 erreichbar. Informationen zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.